Kleingartenordnung

 

der Gartengemeinschaft „Neue Zeit“ 1946 Dippoldiswalde e.V.
auf der Grundlage der am 06.11.2009 beschlossenen Rahmenkleingartenordnung des
Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V..

 

 

 

1.Kleingärten(KG)-Kleingartenanlagen (KGA)


1.1 Begriff (KG)
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere
zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen(kleingärtnerische
Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlicher
Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich. Die KGA ist vom
Zeitpunkt der Wasseranstellung bis Wasserabstellung von 8.oo-20.oo Uhr geöffnet.
In den Monaten November-März bleibt die KGA für die Allgemeinheit geschlossen. Die Gartentore sind
grundsätzlich verschlossen zu halten.


1.2 kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand
der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht
beeinträchtigt wird, zu fördern.


1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen-, und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und
Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die KGA uneingeschränkt, soweit das BKleinG
sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter
genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt Abstimmung mit den
zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.


2. Die Nutzung des Kleingartens


2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und zu seinem Haushalt gehörenden Personen.
Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der
Vorstand zu informieren.


2.2 Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung
ist gegeben, wenn der KG zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der
Gartenfläche muss für den Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein. In Fragen der kleingärtnerischen
Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu
nutzen.


2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3m werden, wie z.B. Wald- und
Parkbäume (siehe Infoblatt v. Mai 2007 [Internet]u. Anlage II), ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen,
die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist ebenfalls nicht gestattet (Anlage II).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden
können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum
werden.

2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe
Anlage I) die Grenzabstände sind verbindlich. Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum
Stammmittelpunkt gemessen wird.


2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage III).


2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit,
optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von
Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung ist erwünscht und wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von
resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.
Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.


2.7 Flora und Fauna
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu
schützen.


2.8 Einsetzen von chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form sind
zu Verzichten. Nur wenn größere Schäden an Kulturpflanzen anderweitig nicht abgewendet werden können,
dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes,
eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und der Fachberater zu
konsultieren. Der Kleingärtner gewährleistet die fachgerechte Anwendung der verwendeten Substanzen und
haftet für Schäden in Folge unsachgemäßer Anwendung.


2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände
bekanntzumachen und in die KGO des Vereins aufzunehmen.


3. Bebauung in KG


3.1 Gartenlauben
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten
Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach der Ausstattung und Einrichtung, nicht
zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 03.10.1990
rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleinG § 20a Bestandschutz.


3.2 Errichten oder Verändern v. Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher
Nebenanlagen in den KG richtet sich nach §3 BKleinG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen
Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der
Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden
ist. Bauordnung für Lauben liegt zu Einsichtnahme beim Vorstand aus.
Weiter Festlegungen, wie Abstandflächen u. a. §6(5) SächsBO, Ausmaße und Dachformen der Laube obliegen
dem Zwischenpächter (der diese Aufgaben dem Verein übertragen kann). Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht
aus geschütteten Beton bestehen.


3.3 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkasten dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet
werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 8m²
nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,5om begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1,00 m ist einzuhalten,
die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung (Müllablagerung) ist das
Gewächshaus zu entfernen.

3.4 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen
Versorgungsunternehmens sowie dem BKleinG entsprechen.
Regenwasser sollte grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern (insbesondere die Dachentwässerung).
Das An- und Abstellen der Wasserversorgung, sowie das Ablesen der Verbräuche für Wasser und
Elektroenergie wird durch Aushang bekannt gegeben und sind Pflichttermine.


3.5 Feucht-Biotop
Im KG ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von
höchstens 4m² einschließlich Flachbereich (Teichrand) zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle
und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind
entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Maßnahmen zum Schutz der Kinder
sind vorzunehmen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der
Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
Überwachung der Errichtung zuständig Vorstand und Fachberater.


3.6 Badebecken und Zusatzausstattungen
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) sind bis zu einem Fassungsvermögen von max. 3m³ und
einer max. Füllhöhe von 0,5 m. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Schaukelgestell oder
Kinderrutschen sind ebenfalls Antragpflichtig, die Antragstellung erfolgt an den Vorstand.
Die Zusatzausstattungen müssen beim Pächterwechsel komplett entfernt werden.


3.7 Betreiben u. Umgang mit Feuerstätten
Das Einrichten u. Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und in den dann
befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandschutzes (Errichtung vor dem
03.10.1990 ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen
Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze
erfolgt (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen). Die Rauchentwicklung darf der Nutzung der
Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u.a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller
damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Nach Wegfall des Bestandschutzes
nach §20a Punkt7 BKleinG ist die Feuerstätte zu entfernen.


3.8 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z.B. Propangas) und betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem KGV auf Verlangen die
Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des KGVs muss in Kenntnis gesetzt
werden, dass Flüssiggas in der Parzelle befindet.


4. Tierhaltung


Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und ist damit nicht gestattet.


4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KGs ist
Leinenzwang. Innerhalb eines KGs sind Hunde so zu sichern, dass ein Überlaufen in andere KG verhindert wird.
Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim
Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube sich überlassen bleiben. Für Schäden die ein Tier verursacht,
haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Verunreinigungen, die
durch mitgebrachte Hunde und Katzen im KG und der KGA entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Das
Füttern von fremden Katzen (in Verwilderung) ist in der KGV untersagt.


4.2 Bienen
Bienenstände sind aus ökologischer Sicht sehr bedeutsam und daher erwünscht. Eine Anhörung der Nachbarn
ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.

 

5. Wege und Einfriedungen


5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen. Der Hauptweg der
KGA ist bis zur Hälfte vom jeweils angrenzenden Pächter zu pflegen. Gleiches gilt für Flächen unter den
Außenhecken.


5.2 Zwischenzäune
Eine Anpflanzung von Hecken als Grenzmarkierung zum Parzellennachbarn ist nicht gestattet. Genehmigt wird
ein Zaun in Höhe von 0,80 m, ein Draht der die Grenze der Parzelle eindeutig markiert, als auch die
Verwendung eines Rasenbords.
Die Abgrenzung der KGs zum Hauptweg der KGA wird ebenfalls mit einem Zaun in Höhe von 0,80 m-1,00 m
festgelegt.


5.3 Hecken
Bestehende Hecken haben Bestandsschutz, in der Höhe darf sie 0,80 m und in der Breite 0,40 m nicht
überschreiten. Durch regelmäßiges Schneiden ist zu sichern, dass die Breite des Anlagenweges von mindestens
1,00m gewährleistet bleibt und eine Beeinträchtigung der Begeh- und Befahrbarkeit ausgeschlossen ist, sowie
der Grenzabstand zum Parzellennachbarn eingehalten wird. Der KGV hat darauf zu achten, dass Straßen, Wege
und Plätze innerhalb und außerhalb der KGA sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht
beeinträchtigt werden.


5.4 Heckenschnitt
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum
vom 01. März bis 30. September keine Gebüsche, Hecken o. ä. ins alte Holz geschnitten (außer Formhecken z.B.
Buchsbaum, Liguster und Neuzuwachs), rodet oder zu zerstört werden. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei
denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung (kranke oder von Viren und Bakterien befallene Gehölze) erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen
den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


5.5 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen. Dazu legt die
Mitgliederversammlung den Umfang fest.


5.6 Gemeinschaftswege und Flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen (Transport v. Baumaterialien)
gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet für die von ihm verursachten Schäden. Das
Fahrradfahren innerhalb der KGA ist verboten.
In den Wintermonaten werden die Wege innerhalb der Anlage nicht beräumt und gestreut. Das Begehen
erfolgt auf eigene Gefahr.


6. Kompostierung und Entsorgung


6.1 Kompostierungen
Alle kompostierbaren Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren, das organische Substrat ist dem
Boden wieder zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung minimiert wird. Das Anlegen von
Kompostgruben ist nicht gestattet. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung
infektiösen Pflanzenmaterials besonderer Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst
(Birnensorten) und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst darf nicht kompostiert werden.


6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verantwortlich. Es ist
verboten, Bauschutt, Schrott, Plast, Asbest u. ä. Materialien sowie nichtkompostierbare Abfälle zu vergraben.
Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Es sind
bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Chemietoiletten gehören nicht in den KG.

6.3 Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem
Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z.B. Pflanzenschnitt, aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz,
Möbelreste und andere Abfälle (Plastikartikel), zu verbrennen, ist generell verboten. Zuwiderhandlungen
können Konsequenzen nach sich ziehen.


6.4 Umweltschutz
Folgende Maßnahmen sind im KG anzustreben:
• Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von
Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen).
• Biologischer Pflanzenschutz (keine Ausbringung von Salzen)
• Naturnahes Gärtner (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandfähigem saat- u. Pflanzgut)
• Der Kleingärtner gewährleistet die fachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und haftet für
Schäden in Folge unsachgemäßer Anwendung.
• Bei Anwendungen von Pflanzenschutzmittel sollte vorher der Fachberater konsultiert werden.


7. Sonstige Bestimmungen


7.1 persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an
Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen durch finanzielle Umlagen
und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen,
und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitglieder zu nutzen. Er haftet
für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und Gäste verursacht werden, und hat jeden
Schaden dem Vorstand anzuzeigen.


7.2 gemeinschaftliche Arbeitsleistungen
Nach Beratung der jährlichen zu realisierenden Maßnahmen und anschließender Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand zu gewährleisten, dass jedes Mitglied die Möglichkeit zu
persönlichen Arbeitsleistung erhält und nicht gerechtfertigte Abstandsnahmen ausgeschlossen werden. Bei
begründeter Nichtteilnahme im lfd. Geschäftsjahr, ist durch den Vorstand über den Übertrag auf das
nächstfolgende Geschäftsjahr bzw. einen finanziellen Ausgleich der Arbeitsstunden zu entscheiden.
Der Wert einer Arbeitsstunde wird mit 5,00 € (lt. Mitgliederbeschluss in der Mitgliederversammlung 2004)
festgelegt, siehe Anhang I Gebührenordnung.
Definierung:
Die zu leistenden Arbeitsstunden, nach anfallenden Maßnahmen, pro Geschäftsjahr, betragen bis zu 2 Stunden
je Parzelle.


7.3 Leihgebühren v. gemeinschaftlichen Geräten
Die Ausleihung, gemeinschaftlich genutzter Geräte, erfolgt grundsätzlich nur über das Ausleihbuch (liegt im
Gemeinschaftsgarten/Gerätehaus aus). Die Ausleihenden haften für alle selbstverschuldeten Schäden
(Verschleißerscheinungen [Messer schärfen, Trimmerschnur einziehen] sind ausgenommen). Die Rückgabe der
ausgeliehenen Geräte, hat grundsätzlich in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu erfolgen. Alle
Leihgebühren, sind im Ausleibuch zu ersehen.


7.4 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihrem beauftragte Dritte, haben sich jederzeit so zu verhalten, dass
kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unmittelbar gestört werden. Einem dem
Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung sind entsprechen der Polizeiverordnung vom
06. Februar 2014 der Stadt Dippoldiswalde einzuhalten.
An Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Gartenarbeiten generell untersagt.


7.5 Kfz und Camping in der KGA
Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufseinrichtungen in der KGA ist nicht gestattet.

7.6 Pflichten der Pächter
Der Pächter ist verpflichtet,
• Alle behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie der
Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts
anderes verordnet ist.
• sich mit den örtlichen Bestimmungen und Verordnungen vertraut zu machen.


7.7 Aufnahme und Beiträge
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, erfolgt über Antragstellung beim Vorstand der KGA. Nach Prüfung und
Bestätigung des Antrages erfolgt die Aufnahme des neuen Mitgliedes. Dessen Aufnahmegebühr einmalig
15,00 € beträgt, siehe Anlage I Gebührenordnung.
Die Festlegung der Höhe des Parzellenbeitrages (Verein) sowie erforderliche Umlagen erfolgt durch Beschluss
der Jahresmitgliederversammlung. Die Parzellenpacht, Vereins.- und Verbandsabgaben sind jährlich ohne Auf-und
Abrundungen des Betrages in der Zeit vom 01.01. - 31.01.des jeweiligen Jahres nach Aushang der Bankverbindung zu
entrichten.
Bei nicht Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen werden Mahngebühren fällig, siehe Anlage I lt.
Gebührenordnung.


7.8 Schlussbestimmungen
Diese Kleingartenordnung der Gartengemeinschaft „Neu Zeit“ 1946 Dippoldiswalde e.V. wurde satzungsgemäß
durch die Mitgliederversammlung am 21.03. 2015 beschlossen, und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle
noch bestehenden Kleingartenordnungen, die im Besitz der Parzellenpächter sind, sind mit dem obigen Datum
außer Kraft gesetzt.
Änderungen dieser Ordnung und neue Bestimmungen treten erst in Kraft, wenn sich Änderungen aus der
1.Änderung vom 06.11.2009 und der Änderung vom Dezember 2014 der Rahmenkleingartenordnung ergeben
haben.

 

Vorstandvorsitzender:
Lutz Raupach


stellv. Vorsitzender:

Jürgen Wutzler


Schatzmeisterin:
Erika Thümmel

 

 

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